Neuropsychologie


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Kostenübernahme:

Neuropsychologie als Kassenleistung!

Seit dem 24.02.2012 ist die neuropsychologische Therapie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden.
Ab dem 01.01.2013 kann sie von ermächtigten bzw. zugelassenen Neuropsychologen über die Krankenkassenkarte abgerechnet werden.
Konkret heißt das, Sie bringen Ihr Krankenkassekärtchen mit, das im Kartenlesegerät eingelesen wird. Ich informiere die Krankenkasse darüber, dass wir eine neuropsychologische Behandlung begonnen haben. Hierzu benötige ich eine Unterschrift samt Schweigepflichtsentbindung von Ihnen und von Ihrem Neurologen oder der vorbehandelnden neurologischen Klinik wird die neurologische Diagnose auf einem Formblatt oder mit dem Abschlussbericht attestiert.
Die neuropsychologische Therapie ist nicht antragspflichtig. Bei der Kostenerstattung bis zum 31.12.2012 war noch das Risiko einer möglichen Ablehnung vorhanden bzw. eine Wartezeit bis zur Entscheidung über den vorgelegten Antrag abzuwarten. Seit dem 01.01.2013 entscheide ich als Neuropsychologin selbst über die Behandlung, sofern die neurologische Indikation vorliegt. Das heißt Sie und ich arbeiten bis zum gesetzten Ziel und haben längstens 60 bzw. 80 Einzelsitzungen dafür Zeit. Auch bis zu 40 Gruppenbehandlungen sind möglich oder auch eine Kombination aus Einzel- und Gruppenbehandlungen im Umfang von 60 oder 120 Sitzungen.
Das ist eine sehr große Verbesserung für die Abgabe von neuropsychologischer Therapie und eine enorme Aufwertung und Anerkennung dieses Fachgebietes. Dabei darf man nicht vergessen wie viele Jahrzehnte die „Gesellschaft für Neuropsychologie“ (GNP) dafür gekämpft hat!
Eine flächendeckende ambulante neuropsychologische Versorgung mit genügend Leistungserbringern in erreichbarer Nähe wird das Ziel der nächsten Jahre sein.

Voraussetzung für die neuropsychologische Therapie ist also das Vorliegen einer sogenannten „F0-Diagnose“ (organische Verletzung oder Erkrankung des Gehirns), die durch einen Facharzt oder eine Klinik festgestellt bzw. bestätigt ist.
Bei frühkindlichen Hirnschädigungen, bei über fünf Jahre andauernden chronischen Erkrankungen sowie bei dementiellen Abbauprozessen ist Neuropsychologische Therapie zumindest über Diagnostik hinaus üblicherweise nicht vorgesehen. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob eine sinnvolle Begründung für eine mögliche Ausnahme gegeben werden kann.

Für Privatversicherte läuft die neuropsychologische Therapie weiterhin im Kostenerstattungsverfahren nach den GOP-Ziffern analog der Verhaltenstherapie. Eventuell werden sich auch hier mit der Zeit die neugeschaffenen EBM-Ziffern durchsetzen.
Für Versicherte der Berufsgenossenschaften sind spezielle Sätze definiert. Die neuropsychologische Behandlung erfolgt hier erst nach Rücksprache mit der zuständigen BG-Beratern.

 






Interessenvertretung der Neuropsycholog*innen in Bayern